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§ 41 Aufsicht des Gerichts

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Der Vergleichsverwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts.  (2)  1Das Gericht kann gegen den Vergleichsverwalter Zwangsgeld festsetzen. 2Es kann ihn aus wichtigen Gründen seines Amtes entheben. (3)  1Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. 2Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Vergleichsverwalter zu hören. (4)  1Gegen die Entscheidung, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird, steht dem Vergleichsverwalter die sofortige Beschwerde zu (§ 121). 2Das Vergleichsgericht kann der Beschwerde abhelfen.





 Stand: 01.02.2024