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§ 45 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gläubigerbeirats

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Die Mitglieder des Gläubigerbeirats sind berechtigt, die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners und des Vergleichsverwalters einzusehen und Aufklärung über hierbei sich ergebende Fragen zu verlangen. 2Sie haben dem Gerichte sofort anzuzeigen, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die ein Einschreiten des Gerichts, insbesondere den Erlaß von Verfügungsbeschränkungen, die Einstellung des Vergleichsverfahrens oder die Versagung der Bestätigung des Vergleichs zu rechtfertigen vermögen. (2)  1Die Mitglieder des Gläubigerbeirats können von dem Schuldner die Erstattung angemessener barer Auslagen sowie angemessenen Ersatz für Zeitversäumnis verlangen. 2Die Vorschriften des § 43 Abs. 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024