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§ 43 Auslagen und Vergütung des Vergleichsverwalters

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Der Vergleichsverwalter kann von dem Schuldner die Erstattung angemessener barer Auslagen und eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. 2Der Vergleichsverwalter kann Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er durch Sachverständige die Bücher des Schuldners prüfen und seine Warenbestände schätzen läßt, nur erstattet verlangen, wenn das Vergleichsgericht vorher der Beiziehung eines Sachverständigen zugestimmt hat; die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn die Prüfung oder die Schätzung besondere Schwierigkeiten bietet. (2)  1Die Höhe der Auslagen und der Vergütung setzt das Vergleichsgericht fest. 2Wird das Vergleichsverfahren nach der Bestätigung des Vergleichs fortgesetzt, so ist zunächst nur die Vergütung für die vom Vergleichsverwalter bis zur Bestätigung des Vergleichsvorschlags geleistete Tätigkeit zu bestimmen. 3Die Vergütung für die von ihm nachher entfaltete Tätigkeit ist nach ihrem Abschluß abgesondert zu bemessen; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Vergleich erfüllt worden ist. (3)  1Die Entscheidung ist dem Vergleichsverwalter, dem Schuldner und jedem Mitglied des Gläubigerbeirats zuzustellen und kann von jeder der vorgenannten Personen angefochten werden (§ 121). 2Das Vergleichsgericht kann der Beschwerde abhelfen. (4)  Vereinbarungen des Vergleichsverwalters mit dem Schuldner oder einem Vergleichsgläubiger über die Höhe der Auslagen oder der Vergütung sind nichtig.  (5)  Der Reichsminister der Justiz kann über die dem Verwalter zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen. 





 Stand: 01.04.2024