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§ 268 d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.





 Stand: 01.02.2024