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§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.





 Stand: 01.02.2024