§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
StPO ( Strafprozeßordnung )
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln