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§ 257 a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. 2Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. 3§ 249 findet entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024