§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
StPO ( Strafprozeßordnung )
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
Stand: 01.09.2024
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