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§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.





 Stand: 01.02.2024