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§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden. (2)  In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.





 Stand: 01.02.2024