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§ 268 b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.





 Stand: 01.02.2024