§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
Stand: 01.09.2024
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