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§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.





 Stand: 01.09.2024