Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1061 Tod des Nießbrauchers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.





 Stand: 01.04.2024