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§ 1034 Feststellung des Zustands

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.





 Stand: 01.09.2024