§ 1034 Feststellung des Zustands
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln