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§ 1031 Erstreckung auf Zubehör

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.





 Stand: 01.09.2024