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§ 1058 Besteller als Eigentümer

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.





 Stand: 01.02.2024