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§ 1050 Abnutzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.





 Stand: 01.09.2024