§ 1050 Abnutzung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
Stand: 01.09.2024
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