Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1033 Erwerb durch Ersitzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.09.2024