§ 1033 Erwerb durch Ersitzung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Stand: 01.09.2024
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