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Autor: Schmid Ob eine Einstellung nach § 765a ZPO (analog) in der Teilungsversteigerung möglich ist, ist streitig: Die früher h.M. in Literatur und Rechtsprechung lehnte eine Anwendung von § 765a ZPO in der Teilungsversteigerung mit dem Hinweis darauf, dass es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handele, ab (OLG München NJW 1961, 787; OLG Oldenburg NJW 1955, 150; LG Berlin FamRZ 1987, 1067; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 765a ZPO Rdn. 23; MünchKomm/Heßler, § 765a ZPO Rdn. 18 m.w.N., von BGH NJW 2004, 3635 offen gelassen). Der Schutz der Interessen der Betroffenen ist nach dieser Ansicht abschließend in § 180 Abs. 2 und 3 ZVG geregelt. Die Gegenmeinung ordnet die Teilungsversteigerung als ein Zwangsverfahren gegen den Willen der Miteigentümer ein, welches dem Zwangsvollstreckungsrecht zugehörig ist, § 869 ZPO (KG NJW-RR 1999, 434; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413; OLG Karlsruhe 1994, 223, OLG Köln MDR 1991, 452, OLG Bremen Rpfleger 1979, 72; [...]
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