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Autor: Schmid Nach § 180 Abs. 3 ZVG kommt eine einstweilige Einstellung in Betracht, wenn anderenfalls die ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen (auch volljährigen) Kindes zu befürchten wäre. Eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls ist aber nur dann anzunehmen, wenn das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich beeinträchtigt wird und damit auch in seiner Entwicklung beeinträchtigt zu werden droht. Dabei müssen besondere Umstände vorliegen, die eine gegenwärtige Besorgnis der Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls begründen. Nicht ausreichend sind daher ein durch den Ortswechsel veranlasster Schulwechsel, der Verlust von Spielgefährten oder der gewohnten Umgebung (Stöber, ZVG § 180 Anm. 13.2). Eine Einstellung kommt dagegen in Betracht, wenn das Familienheim speziell für die Bedürfnisse eines behinderten Kindes eingerichtet ist. wenn eine anderweitige Unterbringung einer [...]
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