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Autor: Schmid Die Einstellung erfolgt für die voraussichtliche Dauer der Gefährdung des Kindeswohls, auf Veränderungen kann das Vollstreckungsgericht jederzeit reagieren, § 180 Abs. 3 S. 4 ZVG. Eine mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. Die Höchstdauer der Einstellung nach § 180 Abs. 3 und Abs. 2 ZVG beträgt aber fünf Jahre, § 180 Abs. 4 [...]
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