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Autor: Rabaa Ja, sie folgt aus der gegenseitigen Verpflichtung der Eheleute, die finanziellen Lasten nach Möglichkeit zu mindern, soweit keine eigenen Interessen verletzt werden (BGH, FamRZ 1983, 576 = NJW 1983, 1545; BGH, FamRZ 1983, 670; BGH, FamRZ 1988, 607 = NJW 1988, 1720). Umgekehrt beruht darauf die Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten, die Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (OLG Hamburg, FamRZ 1991, 831). Verpflichtung nur, wenn Unterhalt der Höhe nach feststeht, nicht im Streitfall (OLG Schleswig, FamRZ 2000, 825, 826). Keine Verpflichtung auch dann, wenn begrenztes Realsplitting wirtschaftlich nicht sinnvoll, also kein Vorteil erzielt wird oder gar Nachteile eintreten (OLG Hamm, FamRZ 2000, 608). Verletzung der Verpflichtung führt zu fiktiver Anrechnung von Steuervorteilen, falls konkret festgestellte Unterhaltsbeträge zugrunde liegen (OLG Schleswig, FamRZ 2000, 825). Im Unterschied zur außergewöhnlichen Belastung erfordert begrenztes Realsplitting die [...]
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