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Autor: Rabaa Das begrenzte Realsplitting ist erst dann möglich, wenn steuerliche Zusammenveranlagung nicht mehr zulässig ist (Butz-Seidl, FuR 1996,108), also erst ab Trennung der Eheleute. Bis dahin besteht eine Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung. Abzug des gezahlten Ehegattenunterhalts nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, der auch in Form von Naturalunterhalt bestehen kann (BFH, NJW 2000, 3735), als Sonderausgaben nach § 22 Nr. 1a EStG, begrenzt auf 13.805 Euro jährlich, alternativ steuerliche Berücksichtigung gem. § 33 EStG. Wegen § 11 EStG ist der Zeitpunkt der Zahlung des Unterhalts maßgeblich, nicht für welche Zeiträume er geschuldet war (OLG Bamberg, FamRZ 2003, 762 = FPR 2003, 440). Weitere Voraussetzung: unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten - wenn nicht gegeben, dann nur zulässig, wenn der Empfänger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat (§ 1a Nr. 1 EStG). Wahlrecht des Unterhaltsverpflichteten, der allerdings [...]
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