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Autor: Rabaa Abzugsfähig sind nach dem Wortlaut „Aufwendungen für Unterhaltsleistungen“, d. h. für Zwecke des Unterhalts, gleichgültig, ob auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhend, auch in Form von Naturalunterhalt, etwa Sachleistungen (BFH, FamRZ 2000, 1360 f. = NJW 2000, 3735). Auch unentgeltliches Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum, die Übernahme von Finanzierungsverbindlichkeiten einer im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie stellen zu 50 % eine Leistung von Unterhalt dar, wegen derer eine Berücksichtigung im Rahmen des Realsplittings erfolgen kann (OLG Köln NJW-RR 1998, 1300 = FamRZ 1999, 113). Wenn der Miteigentumsanteil zur alleinigen Nutzung dem Unterhaltsberechtigten überlassen wird, sind Mietwert und verbrauchsunabhängige Nebenkosten abzugsfähige Sonderausgaben, wie der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden hat (BFH, FamRZ 2000, 1360 f. = NJW 2000, 3735). Die dem Unterhaltsempfänger zu ersetzenden Nachteile zählen [...]
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