Autor: Rabaa Der Unterhaltsverpflichtete kann den Vorteil durch das begrenzte Realsplitting mit Einkommensteuer-Erklärung geltendmachen, aber auch Eintragung des Unterhalts als Freibetrag in die Lohnsteuerkarte, wodurch der Steuervorteil sofort unterhaltswirksam wird. Wurde trotz höherer Unterhaltszahlungen nur ein Teilbetrag als Sonderausgabenabzug geltend gemacht, kann der Antrag auch bei Bestandskraft des Steuerbescheids nachträglich erweitert werden (BGH, Beschl. v. 05.09.2006 - VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212). Zur Verpflichtung zur Eintragung, die aus der Pflicht, steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen, folgt, siehe Zustimmung des Berechtigten. Wenn Unterhaltsanspruch streitig, darf Freibetrag erst nach Abschluss eingetragen werden. Bei vertraglicher Begründung eines Unterhaltsanspruchs, selbst nach Wiederverheiratung des Berechtigten (Schmid/Heinicke, 21. Aufl., § 10 Rdn. 50) können interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden (Schöppe-Fredenburg, 13. Kap. [...]