Vor der Trennung
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Autor: Kottke Ausgleichsansprüche können dann entstehen, wenn der andere Ehegatte über dem ihm zuzuordnenden Anteil, grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Guthabens gem. § 430 BGB, verfügt hat. Bei Verfügungen über ein Oder-Konto während intakter Ehe ist jedoch grundsätzlich von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen (OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 1138; OLG Zweibrücken FamRZ 1991, 820). Eine Ausgleichspflicht scheidet während intakter Ehe regelmäßig aus, da aus ausdrücklichen oder konkludenten Abreden, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft (z.B. § 1357 BGB über Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) zu folgern ist, dass i.S.d. § 430 BGB „ein anderes bestimmt“ ist (BGH FamRZ 1990, 370). Dies gilt aber nur in der Regel und nicht ausnahmslos für jede Verfügung über ein Oder-Konto gleich welcher Art. (OLG Zweibrücken FamRZ 1991, 820) Zweck eines Oder-Kontos von Ehegatten ist während des ehelichen [...]