Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Autor: Kottke Es obliegt dem Inanspruchgenommenen, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, dass eine geringere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung gegeben ist oder ein kompletter Ausschluss der Ausgleichspflicht vorliegt (BGH, FamRZ 1993, 413; BGH, 1990, 370; OLG Düsseldorf, WM 1988, 98). Dieser Beweis wird dem Inanspruchgenommenen dadurch erleichtert, dass bei Verfügungen über ein Oder-Konto während intakter Ehe in der Regel von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen ist (OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 1138). Der Anspruchsteller muss seinerseits darlegen und beweisen, dass der andere mehr als den ihm zustehenden Anteil des bei Trennung bestehenden Guthabens vereinnahmt hat. Verlangt der eine Ehegatte mehr als die gesetzlich vermutet Hälfte des Guthabens auf dem Oder-Konto, trägt er die Beweislast dafür, dass eine andere Bestimmung gem. § 430 BGB a.E. zwischen den Parteien getroffen wurde (BGH, FamRZ 1993, 413). Von dieser [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen