Autor: Kottke Es obliegt dem Inanspruchgenommenen, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, dass eine geringere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung gegeben ist oder ein kompletter Ausschluss der Ausgleichspflicht vorliegt (BGH, FamRZ 1993, 413; BGH, 1990, 370; OLG Düsseldorf, WM 1988, 98). Dieser Beweis wird dem Inanspruchgenommenen dadurch erleichtert, dass bei Verfügungen über ein Oder-Konto während intakter Ehe in der Regel von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen ist (OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 1138). Der Anspruchsteller muss seinerseits darlegen und beweisen, dass der andere mehr als den ihm zustehenden Anteil des bei Trennung bestehenden Guthabens vereinnahmt hat. Verlangt der eine Ehegatte mehr als die gesetzlich vermutet Hälfte des Guthabens auf dem Oder-Konto, trägt er die Beweislast dafür, dass eine andere Bestimmung gem. § 430 BGB a.E. zwischen den Parteien getroffen wurde (BGH, FamRZ 1993, 413). Von dieser [...]