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Autor: Kottke Haben die Eheleute ein gemeinschaftliches Oder-Konto errichtet und stirbt ein Ehepartner, so fällt wegen der Regelung des § 430 BGB die Hälfte des Guthabens oder negativen Saldos in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten. Eine andere Aufteilung ist denkbar und muss von demjenigen dargelegt und ggf. belegt werden, der sich auf einen für ihn günstigeren Verteilungsmaßstab beruft. Liegt ein Und-Konto vor, besteht keine Gesamtgläubigerschaft. Die Bemessung des in den Nachlass fallenden Anteils am positiven oder negativen Saldo richtet sich dann nach § 742 BGB, sofern keine anderen Abreden bestanden haben. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist eine Differenzierung zwischen den beiden Kontoformen nicht gegeben (FG Kassel WPg 1992, 292; Götz NWB 1999, 819). Auch bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer ist von einer anteiligen, bei zwei Kontoinhabern daher hälftigen Zurechnung bei jedem Kontoinhaber auszugehen. Auf die Herkunft der im Erbfall auf dem Gemeinschaftskonto [...]
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