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Autor: Kottke Sind die Eheleute Inhaber des Oder-Kontos Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB, kommt grundsätzlich eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB in Betracht, soweit der andere Ehegatte mehr als seinen Anteil (in der Regel die Hälfte) des Guthabens für sich verwendet hat. (BGH, FamRZ 1990, 370; BGHZ 95, 185; KG, NJW 1976, 807; Canaris, Bankvertragsrecht, Rz. 225; K. Hansen, Rechtsnatur von Gemeinschaftskonto und -depot, 1967, S. 22 ff.). Nach der Trennung entfällt das bei Errichtung des Gemeinschaftskontos bestehende Vertrauensverhältnis und zugleich die Geschäftsgrundlage für eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung im Innenverhältnis der Eheleute darüber, dass das gemeinsame Konto der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen solle (BGH FamRZ 1990, 370). Es ist unbedeutend, von wem das auf dem Konto befindliche Guthaben stammt. Eine Ausgleichspflicht kann, wie beim Einzelkonto, dann ausnahmsweise nicht gegeben sein, wenn die belastende [...]
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