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Autor: Kottke Verlangen beide Kontoinhaber unabhängig voneinander die Auszahlung oder eine sonstige belastende Verfügung über das Kontoguthaben, so ist allein darauf abzustellen, wann die vertragsgemäß geltend gemachten Verlangen der beiden Kontoinhaber ihrer Art nach bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zur Erfüllung kommen würden. Die Bank kann nicht aus eigenem Ermessen entscheiden, welches Verlangen es letzlich zur Erfüllung bringt. Das in § 428 BGB dem Schuldner eingeräumte Belieben, an welchen Gläubiger geleistet werden soll, ist bei der Konto- und Depotführung von Kreditinstituten abbedungen, um für jeden Kontoinhaber ein echtes eigenes Forderungsrecht begründen zu können (Schimanski/Hadding, BankR-Handbuch, § 25 Rdn. 7 und 8). Wenn beide Leistungen gleichzeitig eintreten würden, muss das Kreditinstitut darauf abstellen, mit welchem Forderungsverlangen es sich als erstes befasste, das heißt, welches zuerst bei ihm eingegangen ist, um eine rechtsgrundlose [...]
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