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Depotkonten für Wertpapiere

Autor: Kottke (Zur Unterscheidung der einzelnen Kontoarten) Inhaberpapiere wie Aktien- oder Pfandbriefe gehören zu den Wertpapieren im engeren Sinne, bei denen das Recht aus dem Papier dem Recht an dem Papier folgt (MüKo/BGB, § 1008 Rdn. 24). Wertpapiere sind Sachen, so dass sich der Erwerb und Verlust von Eigentum am Papier nach sachenrechtlichen Grundsätzen richtet, gemäß §§ 929 ff. BGB. Bei der Bestimmung des Eigentümers ist zwischen depotverwahrten Wertpapieren (Regelfall) und nicht depotverwahrten Wertpapieren (Ausnahme) zu [...]
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