Gemeinschaftskonto
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Autor: Kottke Beide Kontoinhaber sind zum einen hinsichtlich eines Guthabens auf dem gemeinsamen Konto Gesamtgläubiger (§ 428 BGB), zum anderen haften sie für Sollsalden grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Die Grundsätze zum Gesamtschuldnerausgleich sind bei der Klärung der Frage, wie die Ehepartner im Innenverhältnis untereinander haften, heranzuziehen. § 428 BGB ist aber insoweit eingeschränkt, als dass die Bank nicht wahlweise an jeden Kontoinhaber leisten kann, sondern an den Ehegatten leisten muss, der bspw. eine Auszahlung verlangt. Die Berechtigung der Ehegatten an einem Guthaben richtet sich auch bei Gütertrennung nach § 730 BGB, wobei eine Ergänzung durch § 742 BGB gegeben ist. Demnach sind die Ehegatten grundsätzlich hälftig an dem Guthaben beteiligt. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn etwas anderes ausdrücklich oder konkludent bestimmt ist, wobei sowohl die Herkunft der Mittel unerheblich ist, als auch es nicht darauf ankommt, [...]