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Autor: Kottke Ebenso wie bei einem Giro- oder Kontokorrentkonto, welches als Einzelkonto geführt wird, bleibt der Kontoinhaber als Vertragspartner der Bank regelmäßig alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend. Eine Guthabensforderung gegen die Bank steht dem Kontoinhaber im Innenverhältnis regelmäßig alleine zu. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn der nicht kontoinhabende Ehegatte in erheblichem Umfang die laufenden Einzahlungen auf den Bausparvertrag übernommen hat. In diesem Fall handelt es sich im Zweifel um eine unbenannte Zuwendung (vgl. BGH FamRZ 1989, 147) wobei der BGH zwischenzeitlich auch von der Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft ausgeht (vgl. Schulz FamRB 2004, 398). Diese können wie bei Giro- oder Kontokorrentkonten, welches als Einzelkonto geführt werden, nur unter besonderen Voraussetzungen zurückgefordert werden. Eine Mitberechtigung am Kontoguthaben des anderen Ehegatten kann sich aber [...]
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