Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Depotverwahrte Wertpapiere

 |  
Autor: Kottke Die Verwahrung im Depot in Form der Sonderverwahrung gemäß § 2 DepotG stellt zwar den gesetzlichen Regelfall dar, ist in der Praxis aber die weitaus seltenere Aufbewahrungsform. Danach ist der Verwahrer – meist die Bank – verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren. Eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse ist dabei nicht gegeben. Alleineigentum bleibt ebenso bestehen wie Miteigentum beider Ehegatten. Die Sammelverwahrung gemäß §§ 5 ff. DepotG ist zwar die gesetzliche Ausnahme, aber in der Praxis der Regelfall. Dabei werden die Wertpapiere ungetrennt von den eigenen Beständen des Verwahrers oder Dritter aufbewahrt. Gemäß § 6 Abs.1 DepotG entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen