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Einzel- und Gemeinschaftsdepot

Autor: Kottke Ist streitig, wer Eigentümer depotverwahrter Wertpapiere ist, ist zunächst von den Grundsätzen auszugehen, die auch für Geldkonten gelten, entweder als Einzelkonto und die dazu erteilten Vollmachten oder als Gemeinschaftskonto, wobei zu beachten ist, dass es sich hier nicht um schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem Geldinstitut handelt, sondern um die nach sachenrechtlichen Normen zu bestimmende Frage, wer ist Eigentümer an der Sache Wertpapier. Zwar bedingt die Hinterlegung keine Änderung in der Person des Eigentümers, die Hinterlegung kann aber Hinweise darauf geben, wer Eigentümer der Wertpapiere [...]
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