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Autor: Rabaa Der Zweck darf sich nicht in der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschöpfen, sondern muss darüber hinausgehen (BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1581; BGH, FamRZ 1995, 1062; BGH, FamRZ 1989, 147), d.h. abredegemäße gemeinsame Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder gemeinsamer Aufbau eines Unternehmens oder Immobilienvermögens. Bei vereinbarter Gütertrennung sorgt ein Ehegatte für einen deutlichen Vermögenszuwachs auf der Seite des anderen (BGH, FamRZ 1954, 136 = BGHZ 31, 197; BGH, FamRZ 1961, 519, 522; BGH, FamRZ 1967, 320 = BGHZ 47, 157 = NJW 1967,1275; BGH, FamRZ 1968, 589; BGH, FamRZ 1975, 35 = NJW 1974, 2278; BGH, FamRZ 1990, 973), nicht, wenn sich Tätigkeit in Schaffung eines Familienheims erschöpft (BGH, FamRZ 1989, 147, 148), nicht, wenn ein Ehegatte nur Geldmittel durch Bankkredit besorgt und dafür dingliche Sicherheiten leistet (BGH, FamRZ 1987, 907), unschädlich, wenn Tätigkeit nur der Sicherung des [...]
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