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Autor: Rabaa Persönliche Bindung der Ehegatten mit dem Ziel der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft steht im Vordergrund, d.h. Vermögensmehrung zu Gunsten des anderen Partners (BGH, FamRZ 1999, 1580, 1583). Größere Vermögenszuwendungen unter Ehegatten erfolgen im Regelfall zur Ausgestaltung und in Erwartung des Fortbestandes der Ehe und sind als ehebezogene Zuwendungen einzustufen. Darlegungs- und beweispflichtig für einen ausnahmsweise vorliegenden Darlehensvertrag ist derjenige, der sich darauf beruft (OLG Saarbrücken, FamRB 2009, 365). Bei Zuwendungen ohne Gegenleistung und ohne Anknüpfung an den Fortbestand der Ehe handelt es sich um Schenkungen, Rückabwicklung nach Schenkungsrecht. Vorstellung eines über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehender Zwecks, gemeinsam geschaffenes Vermögen soll wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen, Beteiligung wird in erster Linie im eigenen [...]
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