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Autor: Rabaa Der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch ist Rechnungsposten beim Zugewinnausgleich (BGHZ, 47, 157,167). Der gesetzliche Güterstand schließt Annahme von Gesellschaftsverhältnis nicht grundsätzlich aus (BGH, FamRZ 1986, 558, 559 = NJW 1986, 1870), ist aber wichtiges Indiz dagegen; über Zugewinnausgleich i.d.R. güterrechtliche Beteiligung des mitwirkenden Ehegatten; Abfindungsanspruch wird beim Berechtigten in die Aktiva, beim Verpflichteten in die Passiva eingestellt (Wever, Rn. 659). Sind die sonstigen Aktiva des Berechtigten höher als der gesellschaftsrechtliche Anspruch, kommt es zu einer Neutralisierung; Wissen dieses Ehegatten um Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten über den Zugewinnausgleich spricht gegen Willen, ein Gesellschaftsverhältnis einzugehen; wenn doch, dann Ausgleichsansprüche bzw. Verpflichtungen bei Zugewinnausgleich im Endvermögen berücksichtigen. Der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch kann neben dem Anspruch auf [...]
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