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1. Welches Gericht ist zuständig? Das Familiengericht, jedenfalls anlässlich der Auflösung der Ehe (§ 266 I Nr.3 FamFG >dazu). 2. Zum Sachrecht: a. Wer erhält die Erstattung? Derjenige, dessen Steuerschuld mit der (Über-)Zahlung erfüllt werden sollte (§ 37 II AO 1977) bzw. wer die Zahlung geleistet hat; wer getrennt lebt, sollte das Finanzamt darauf hinweisen, dass er Vorauszahlungen nur noch auf eigene Rechnung erbringt, da sonst eine Erstattung hälftig ausgezahlt würde, vgl. Schramm NJW-Spezial 2006,439. b. Ausgleich im Innenverhältnis: str.: a) § 426 I BGB gilt (dazu): Danach besteht ein Ausgleichsanspruch entsprechend der Belastung bei fiktiver Einzelveranlagung, aber vor Trennung besteht grds. kein Ausgleichsanspruch, OLG Hamm DRsp 1998/16685 LS = FamRZ 1998,241, OLG Koblenz DRsp 2022/2664 = FamRZ 2020,163. Zum Streitstand vgl. Arens NJW 1996,704. Bei Gütertrennung erfolgt der Ausgleich nach Maßgabe der jeweiligen Einkünfte, OLG Düsseldorf DRsp 2006/27158 = [...]
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