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Familiensache? Steuerfälle:  

(Verf/240)
Autor: Brückel

(Steuern: >beim Unterhalt / >beim Güterrecht)   (>§ 26 ff EStG im Kontext)

Zusammenveranlagung:

-Bedeutung:

-Bei Eheleuten:

Die Zusammenveranlagung bringt Eheleuten den Splittingvorteil (dazu) der Klasse III (nach §§ 26b, 32a V, 38b EStG); Nachteile sind durch einen Antrag nach §§ 268 ff AO zu vermeiden, vgl. Tiedke FPR 2003,400. Einen Antrag auf Aufteilungsbescheid nach § 279 AO zu stellen, macht den Ehegatten i.d.R. schadensersatzpflichtig, OLG Karlsruhe FamRZ 2021,19. Ein Antrag auf getrennte Veranlagung geht vor, BFH DRsp 2005/10853. Es handelt sich um wesensverschiedene Veranlagungsformen, BFH DRsp 2021/15637 = FamRZ 2021,1928 LS.

-Bei Lebenspartnerschaft:

§ 26b EStG (Splittingvorteil) ist nicht analog anwendbar, BFH DRsp 2006/22838 = NJW 2006,3310, BFH DRsp 2012/9364. Nach Umwandlung in eine Ehe (dazu) kann rückwirkend zusammen veranlagt werden, FG Hamburg DRsp 2018/14392 = FamRZ 2018,1620.

-Sonst? Dass der Splittingtarif verwitweten Alleinerziehenden nicht zugute kommt,

ist verfassungskonform, BFH DRsp 2017/5224. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht anwendbar, BFH DRsp 2017/7740 = FamRZ 2017,1356.

-Zuständigkeit und Sachrecht bei Anträgen auf:

-Zustimmung  (Voraussetzungen)

-Unterlassung getrennter Veranlagung: vgl. Tiedke FPR 2003,406

-Schadensersatz o.ä.

-Auskehrung einer Erstattung

-Ausgleich für Zahlungen

-Herausgabe des Steuerbescheids:  Familiengericht (§ 266 I Nr.3 FamFG >dazu).

Sonstige Fälle:

            -Realsplitting-Fälle  (>Was gilt zur Sache?)

-Übertragung von Freibeträgen

-Wechsel der Steuerklasse

-Kindergeld  

-Steuervorteile

-Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft: Hier ist § 28 EStG (Text) zu beachten.