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1. Klage auf Schadensersatz: a. Welches Gericht ist zuständig? Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung das Familiengericht (dazu). Wegen der Ableitung der Verpflichtung aus § 1353 BGB (Text) auch sonst (dazu). b. Wäre die Klage begründet? vgl. BGH FamRZ 1988,143. Eine Schadensersatzpflicht besteht, wenn die Zustimmung (dazu) zu einer insgesamt vorteilhaften Zusammenveranlagung verweigert wird, OLG Hamm DRsp 2002/6171 = FamRZ 2001,98. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt nicht voraus, dass zuvor auf Zustimmung geklagt wurde, OLG Hamm DRsp 2002/6171 = FamRZ 2001,98. Wenn die Zustimmung verweigert wurde, kommen Ansprüche nach § 280 I BGB (Text) in Betracht, OLG Celle DRsp 2019/13266 = FamRZ 2019,1685, OLG Koblenz DRsp 2022/2664 = FamRZ 2020,163. 2. Sonstige Ansprüche? Eine Verletzung einer familienrechtlichen Pflicht, der steuerlichen Zusammenveranlagung nach § 26 EStG zuzustimmen (dazu), stellt grds. keine Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen i.S.v. § 1579 Nr.5 [...]
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