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(Steuerfälle / Hauptmenü ) 1. Welches Gericht ist zuständig? Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung das Familiengericht (dazu). 2. Wäre die Klage begründet? a. Besteht ein Anspruch auf Ausgleich? Bei Zusammenveranlagung sind die Ehegatten (nach § 44 AO 1977) Gesamtschuldner (dazu) der festgesetzten Steuer, so dass bei Zahlung durch E1 ein Ausgleichsanspruch gegen E2 entsteht, und zwar grds. in Höhe der Hälfte, soweit nicht anderes bestimmt ist, BFH DRsp 2003/3775 = NJW 2003,1688 = FamRZ 2003,757. Hier gilt ab Trennung § 270 AO entsprechend, so dass für Schulden sowie Erstattungen grds. von einer fiktiven Einzelveranlagung auszugehen ist, BGH DRsp 2006/19141 = FamRZ 2006,1178 = NJW 2006,2623, BGH DRsp 2017/2620 = FamRZ 2017,519 = NJW 2017,1169 [51], OLG Brandenburg DRsp 2020/6329. Rechenbeispiele bei Heimann FPR 2006,490. Im Fall einer Ehegatteninnengesellschaft (dazu) haftet nicht nur der formale Betriebsinhaber für die Steuerforderung (familienrechtliche [...]
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