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(>Gesamtschuld) 1. Welches Gericht ist zuständig? a. Besonderheit bei Hausratkrediten: Wenn es um die Haftung aus einem Kredit für angeschafften Hausrat geht (vgl. den früheren § 10 I HausrVO >dazu), ist das familiengerichtliche Hausratsteilungsverfahren vorrangig, LG Arnsberg FamRZ 2001,1072 = FPR 2002,313. Ab dem 1.9.2009 handelt es sich m.E. um eine güterrechtliche Familienstreitsache (dazu). b. Ansonsten: (a) Betr. Gesamtschuldnerausgleich: Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung das Familiengericht (dazu). Trotzdem gehören Ansprüche aus § 426 BGB materiell nicht zum Familienrecht, OLG Zweibrücken DRsp 2014/15691 = FamRZ 2014,1887. (b) Betr. Freistellung: Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung das Familiengericht (dazu). 2. Wäre der Antrag begründet? a) Auf Gesamtschuldnerausgleich: >Dazu. b) Auf Freistellung: Ggf. nach §§ 257 (Text), 670 (Text) BGB, OLG München DRsp 2004/9138 LS = FPR 2003,502. [...]
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