(Hauptmenü ) (Zuständigkeitsfragen: >Nach FamFG/ >Früher) (>Bei Streit) 1. Wer ist in Familiensachen in erster Instanz sachlich zuständig? a. Ordentliche Gerichte: (a) Grundsatz: Familiensachen gehören als "Zivilsachen" vor die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 13 GVG). (b) Arbeitsgericht: >Dazu. (c) Bei Streit: Für Rechtswegstreitigkeiten gilt § 17a GVG (dazu), bei Zuständigkeitsstreit innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit gilt dies entsprechend (§ 17a VI GVG ab 1.9.2009 >dazu). b. Das Amtsgericht: (a) Grundsätze: Sachlich zuständig ist in Familiensachen (dazu) immer das Amtsgericht (§ 23a I Nr.1 GVG), bei dem Familiengerichte gebildet werden (§ 23b GVG); eine Zuständigkeit des Landgerichts besteht hier nie. Auch in entsprechenden familienrechtlichen Mahnverfahren ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert sachlich zuständig (§ 690 I Nr.5 ZPO >Text bzw. § 113 II FamFG >Text), BT-Drs.16/6308 S.223. (b) Vollstreckung: Das [...]