Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Hauptmenü ) (Zuständigkeitsfragen: >Nach FamFG/ >Früher) (>Bei Streit) 1. Wer ist in Familiensachen in erster Instanz sachlich zuständig? a. Ordentliche Gerichte: (a) Grundsatz: Familiensachen gehören als "Zivilsachen" vor die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 13 GVG). (b) Arbeitsgericht: >Dazu. (c) Bei Streit: Für Rechtswegstreitigkeiten gilt § 17a GVG (dazu), bei Zuständigkeitsstreit innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit gilt dies entsprechend (§ 17a VI GVG ab 1.9.2009 >dazu). b. Das Amtsgericht: (a) Grundsätze: Sachlich zuständig ist in Familiensachen (dazu) immer das Amtsgericht (§ 23a I Nr.1 GVG), bei dem Familiengerichte gebildet werden (§ 23b GVG); eine Zuständigkeit des Landgerichts besteht hier nie. Auch in entsprechenden familienrechtlichen Mahnverfahren ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert sachlich zuständig (§ 690 I Nr.5 ZPO >Text bzw. § 113 II FamFG >Text), BT-Drs.16/6308 S.223. (b) Vollstreckung: Das [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen