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(Familiensache? / Hauptmenü ) 1. Bei verschiedenen Ansprüchen bzw. Anspruchsgrundlagen in 1 Klage/Antrag: a. Falls 1 prozessualer Anspruch vorliegt: Wenn auch nicht-familienrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, entscheidet das Klägervorbringen, OLG Düsseldorf FamRZ 1997,500 = NJW 1998,616, BGH FamRZ 1984,35. Für die Zuständigkeit des Familiengerichts genügt es, dass ein einheitlicher Anspruch u.a. auf eine familienrechtliche Grundlage gestützt wird, BGH FamRZ 1983,155 = NJW 1983,1913. Der familienrechtliche Aspekt hat i.Zw. Vorrang, OLG Zweibrücken DRsp 2002/6000 = FamRZ 2002,1043. Dann kommt keine teilweise Verweisung (dazu) in Betracht. Das Gericht, zu dem für ein bestimmtes Begehren der Rechtsweg eröffnet ist, muss (wegen § 17 II GVG) den Streitgegenstand auch unter anderen, an sich nicht zu seiner Zuständigkeit gehörenden Gesichtspunkten prüfen und entscheiden, BGH DRsp 2003/262 = NJW 2003,828 (zu § 32 ZPO >Text). b. Wenn verschiedene prozessuale [...]
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