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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht) (>Ist das Familiengericht zuständig?) 1. Um was handelt es sich bei der Familiengerichts-Zuständigkeit? a. Grundsätze: Bei der Zuständigkeit nach § 23b GVG (dazu) handelt es sich lediglich um einen gesetzlich geregelten Fall der Geschäftsverteilung, BGH FamRZ 1978,582 = NJW 1978,1531 (§ 23b II GVG regelt sogar die Zuständigkeit der Familienabteilungen untereinander). Es handelt sich um eine Frage funktionaler Zuständigkeit, OLG Rostock DRsp 2007/1935 = FamRZ 2007,742. Die in der Literatur verbreitete Einordnung in die sachliche Zuständigkeit ist nicht korrekt, vgl. OLG Zweibrücken DRsp 2002/6000 = FamRZ 2002,1043. b. Rügelose Einlassung ist insoweit unerheblich, Zöller[26.] 621 ZPO R.72. 2. Wie ist bei fehlender Zuständigkeit vorzugehen? a. Grundlagen: § 281 ZPO (dazu) ist nur bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit anwendbar, bei funktionaler Unzuständigkeit grds. nicht einmal analog (dazu). b. Ist zwingend [...]
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