(>§ 178 ff ZPO im Kontext) 3. An Hausgenossen o.ä. (§ 178 I Nr.1/3 ZPO) / 4. In Geschäftsräumen (§ 178 I Nr.2 ZPO) 5. Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO) / 6. Durch Niederlegung (§ 181 ZPO) 1. Reguläre Zustellung: a. In Papierform: Die Zustellung richtet sich nach den §§ 166 ff ZPO (Text). Die Beglaubigung der zuzustellenden Abschrift durch die Geschäftsstelle kann auch maschinell erfolgen (§ 169 III ZPO >Text). Grundsätzlich erfolgt sdie Zustellung durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Adressaten an einem beliebigen Ort (§ 177 ZPO >Text), auch an der Amtsstelle (§ 174 ZPO n.F. >Text). Die Wirksamkeit einer Zustellung an den Empfänger persönlich hängt nicht davon ab, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt ist, BGH DRsp 2023/11924 = FamRZ 2023,1803. Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 (Text) Genannten auch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden (dazu). Dann ergibt sich [...]