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(Auslandszustellung / Hauptmenü ) (>Echte Auslandszustellung / >§ 183 ZPO a.F. / >Art.8 EG-VO 1393/2007) 4. Wenn nicht per Post zugestellt wird 1. Grundlagen: a. Europarecht: Die Neufassung der ZPO beruht auf der EG-VO 1393/2007 vom 13.11.2007 (dazu), in Kraft ab 13.11.2008. Die VO löst die EG-VO 1348/2000 ab, enthält aber nur teilweise wirkliche Veränderungen. Die VO ist in den Mitgliedsstaaten (dazu) unmittelbar anwendbar, in Dänemark aufgrund des Zustellungsabkommens vom 19.10.2005. b. Deutsches Recht: Grundlage ist BT-Drs.16/8839 mit den Ergänzungen aus BT-Drs.16/9639. Das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung wurde sodann veröffentlicht in BGBl.2008 I 2122. Die zustellungsbezogenen Teile des Gesetzes sind zum 13.11.2008 in Kraft getreten. Inhzwischen liegt die Neuregelung im Gesetz vom 24.6.2022 vor (BGBl.2022 I 959). c. Literatur: Vollkommer/ Huber NJW 2009,1109. 2. Grundsätze: a. Gesetzeslage: § 183 ZPO [...]
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