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(>§ 185 f ZPO im Kontext) 2. Ist die Zustellung wirksam? / 3. Abwehr nach öffentlicher Zustellung 1. Wann kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht? a. Auch in FG-Verfahren? Die §§ 185 ff ZPO sind anwendbar (§ 15 II 1 FamFG >dazu). Allerdings ergibt sich aus § 26 FamFG (dazu) eine Pflicht des Gerichts, selbst die ladungsfähige Anschrift eines anzuhörenden Beteiligten zu ermitteln, soweit Anhaltspunkte vorliegen, OLG Frankfurt DRsp 2015/15688 = FamRZ 2015,1996, OLG Saarbrücken DRsp 2018/37777 = FamRZ 2018,1338, OLG Celle DRsp 2022/13000 = FamRZ 2022,1635. b. Auch in Eilverfahren? Grds. ja, OLG Bamberg DRsp 2013/7192. c. Wer ist für die Bewilligung zuständig? Das Prozessgericht (§ 186 I ZPO >Text). Wenn keine vorrangigen Regelungen eingreifen (dazu), ist das Gericht des letzten bekannten Wohnsitzes örtlich zuständig (§ 16 ZPO a.E. >Text). In der Vollstreckung ggf. der Gerichtsvollzieher, BGH DRsp 2018/4297. d. Unter welchen Voraussetzungen [...]
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