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(>§ 189 ZPO im Kontext) 1. Anwendbar in Familiensachen? a. Grundsatz: Ja, wobei die ZPO in Neuverfahren ab 1.9.2009 über § 113 I 2 FamFG (Text) entsprechend anwendbar ist. b. FG-Verfahren: Die ZPO ist auch insoweit anwendbar (§ 15 II 1 FamFG >dazu). 2. Wann ist stets wegen Unwirksamkeit neu zuzustellen? a. Grundsätze: Wenn die Ausfertigung der Entscheidung (die zuzustellen ist, vgl. § 169 II ZPO >Text) vom Original in den Akten abweicht, ist die Zustellung unwirksam und eine Ausfertigung mit dem richtigen Inhalt zuzustellen, OLG Nürnberg DRsp 2003/14796 = FamRZ 2004,470. Die Zustellung einer unbeglaubigten Schrift ist wirkungslos, § 189 ZPO hilft hier nicht, OLG Brandenburg DRsp 1999/1157 = FamRZ 1998,1439. Wenn statt einer beglaubigten nur eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt wurde, kann dieser Mangel (§ 169 II 1 ZPO >Text) jedenfalls durch Übermittlung einer Urteilsabschrift an das beA des Anwalts der Partei geheilt werden, BGH DRsp 2022/6825 = NJW [...]
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