(>EG-Zustellungs-VO) 1. Bedeutung: Art.8 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer Zustellung u.a. durch Einschreiben mit Rückschein aus Gründen der Sprache verweigert werden kann. Die Bestimmung ist gültig ab dem 13.11.2008. Bei Zustellung muss das Formblatt gemäß Anlage II der VO beigefügt sein (Art.8 I); anderenfalls vgl. OLG Köln DRsp 2018/3572. 2. Wortlaut: "Artikel 8 Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks (1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist: a) einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder b) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im [...]